INVESTITIONEN, DIE SICH STEUERLICH AUSZAHLEN.
- 25. Aug.
- 1 Min. Lesezeit

Als ich dieses Urteil (FG Düsseldorf vom 21. Januar 2026 unter AZ. 9 K 1503/24) las, musste ich erstmal an meinen Ex-Chef denken. Ja, mein aller erster Chef hatte einen Jet, eine Citation CJ2+ soweit ich mich erinnere.
Jetzt hat nur nicht Jeder einen Jet, aber das Urteil zeigt in seinen Grundsätzen auch etwas deutlich Wichtigeres auf.
Es geht nicht allein, um die Möglichkeit, die mit dem Halten eines Jets verbundenen Kosten steuerlich in Abzug zu bringen.
Es geht darum, dass das Finanzgericht sehr deutlich aufzeigt, dass die mangelnde Vorstellungskraft eines Finanzbeamten nicht zwangsläufig dazu führen muss, dass deine Investition in einen Nischenmarkt (sei es das Betreiben einer Pferdezucht, der Unterhalt einer Yacht oder eines Jets, die Unterstützung eines zunächst brotlosen Künstlers, der Aufbau einer Galerie o.ä.) steuerlich nicht anerkannt wird.
Das Finanzgericht, dass die Entscheidung des Finanzbeamten kippte und pro Steuerpflichtigem entschied, stellte fest:
der Versuch mit dem Jet Einkünfte zu erzielen, war professionell unternommen,
es ließ sich keine wesentliche Privatnutzung des Jets erkennen,
die nachträglich erstellte Prognoserechnung zeigte über einen Zeitraum von dreißig Jahren einen positiven Totalüberschuss.
Besondere Beachtung ist im Rahmen dieser Feststellungen dem Umstand zu schenken, dass der Steuerpflichtige den Jet selbst nur acht Jahre besessen hat und somit eine fiktive Totalüberschussprognose rettete.
D.h. ohne festgestellte private Motive sind Verluste anzuerkennen, insbesondere wenn sich der Betroffene anlässlich längerer Verlustphase von der Investition trennt.
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