Wie familiäre Zerwürfnisse Zeit, Nerven und sehr viel Geld kosten
- 1. Juni
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Der Bundesfinanzhof hatte im September 2025 unter Aktenzeichen II R 19/24 über das nicht ganz freiwillige Ausscheiden eines Unternehmersohnes aus einer Familiengesellschaft zu entscheiden. Mit erheblichen Folgen für alle Familiengesellschafter.
Der Fall
Nach langjähriger Zusammenarbeit des Vaters mit seinen beiden Söhnen, entflammte nach dem Tod des Vaters im Jahre 2013 ein erbitterter Streit zwischen den beiden Brüdern A und B.
B, der 2013 noch sein Ausscheiden aus der Familiengesellschaft zu einem fixen Betrag für das Jahr 2017 vereinbart hatte, wollte von seinem Vorhaben Nichts mehr wissen.
Was sein Bruder A fünf Jahre später zum Anlass nahm, den Gesellschaftsanteil seines Bruders, ohne dessen Vollmacht, an die Familiengesellschaft zu verkaufen.
Der Bruder B, zermürbt durch die jahrelangen Streitigkeiten, genehmigte diesen Vorgang schließlich nach.
Konsequenzen
Wie so häufig sah die Finanzverwaltung bei einem Verkaufsvorgang, an dem nahestehende Personen beteiligt sind, etwas genauer hin und überraschte die beiden Brüder mit einer Schenkungssteuernachforderung in einer Höhe von zunächst EUR 3.800.000 und schließlich EUR 3.100.000 gegenüber A.
Gründe
Denn die Finanzverwaltung erkannte in der Veräußerung der Gesellschaftsanteile von B an die Familiengesellschaft eine Schenkung von B an A, denn schließlich sei der in der Gesellschaft verbliebene A durch einen Ankauf der Gesellschaftsanteile unter dem eigentlichen Wert erheblich bereichert.
Einwendungen des Bruders
Der von der Steuernachforderung sichtlich erschrockene Bruder wehrte sich dagegen in erster Instanz noch erfolgreich.
Das Gericht schenkte seinen Ausführungen Glauben, dass sein Verwandter ihm sicher Nichts habe schenken wollen und im Übrigen der ehedem vereinbarte Kaufpreis zu berücksichtigen wäre.
Klarstellung des Bundesfinanzhofes
Der Bundesfinanzhof vollzog eine Kehrtwende und gab der Finanzverwaltung auf weiter Strecke recht:
n für die Annahme einer Schenkung und deren Besteuerung bedarf es nach Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung keinerlei Bewusstsein über den Charakter einer Schenkung bei der Zuwendung. Er bestätigt damit seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2024 (Aktenzeichen II R 22/21) und die entsprechenden Erlasse der Finanzverwaltung.
n der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem die Höhe der Schenkung zu beurteilen ist, ist der Tag ihres Vollzugs. Vorherige Absprachen der Parteien zum Wert der Zuwendung sind unerheblich.
Eine Ausnahme erkennt der Bundesfinanzhof nur dann, wenn die Beteiligten in nachvollziehbarer Weise und unter fremdüblichen Bedingungen übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass ihre wechselseitigen Leistungen, d.h. hier Gesellschaftsanteil gegen Geld, insgesamt ausgeglichen sind und sich dies nur anhand später gewonnener Erkenntnisse als unzutreffend erweist.
Das Urteil des Bundesfinanzhofes zeigt damit vor Allem eines.
Bei Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern ist die Inanspruchnahme einer Beratung, die unternehmens-, gesellschafts- und steuerrechtliche Expertise vereint.
Um Werte zu schützen und böse Überraschungen zu vermeiden.
Bleiben Sie bzgl. der weiteren Entwicklung am Ball, der Bundesfinanzhof hat anlässlich seiner Einschätzung den Fall zur weiteren Sachverhaltsermittlung an die erste Instanz zurückverwiesen.
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