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Wie Besserverdiener unverändert auf windige Versprechen hereinfallen.

  • vor 2 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit



Der Fall 



Die Windkraft GmbH & Co. KG sammelte über einen Prospekt bei Gutverdienern Kapital ab einem Betrag von 50.000 EUR mit dem Versprechen ein, dass diese in den nächsten Jahren von erheblichen Verlustzuweisungen profitieren werden. 



Nach Aussage der KG würden diese Verluste aus Investitionsabzugsbeträgen, d.h. dem gewinnmindernden Ansatz späterer Anschaffungs- und Herstellungskosten des Windkraftbetriebs, resultieren. 



So sollte aus Kapital, das bei den Anlegern ein nahezu zinsloses Dasein fristete, ein Steuervorteil generiert werden. 




Beurteilung durch die Außenprüfung 



Die nach Veranlagung angeordnete Außenprüfung kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Engagement der Windkraft GmbH & Co. KG um ein Steuerstundungsmodell handelt, weshalb die Verluste nicht sofort abzugsfähig seien. 




Beurteilung durch das Finanzgericht



Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung an.




Wie reagierte der BFH? 



Der Bundesfinanzhof beleuchtete in seiner Entscheidung (Urteil vom 2. Oktober 2025 unter Aktenzeichen IV R 14/23) im Detail die Tatsachen, die für eine Versagung der Verlustanerkennung im vorliegenden Fall relevant sind.



Im Einzelnen: 



◼️ ein steuerlicher Verlust ist ein steuerlicher Verlust. Ob dieser auf der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags beruht, spielt keine Rolle. Und wenn dann mit diesem Verlust von mehr als 10 % des eingesetzten Kapitals geworben wird, liegt ein zweifelsfrei ein Steuerstundungsmodell vor.


◼️ nach Ansicht des Bundesfinanzhofes können allenfalls die Gründungsgesellschafter der Windkraft GmbH & Co. KG von einer Verlustzuweisung profitieren, nicht die später hinzugetretenen Gutverdiener. 




Versprechungen von Fondsinitiatoren beschäftigen mich nun seit 25 Jahren und wenn ich Eines gelernt habe:



Es gab nie ein „Massenprodukt“, bei dem man auf einen Schlag fünf-, sechs-, siebenstellige Steuerbeträge spart.



Und wenn man die tatsächliche Rendite solcher Investments nach versagtem Steuernachlass und den Kosten des Versuchs der anschließenden Rechtsdurchsetzung betrachtet, merkt man schnell wer hier tatsächlich allein gewinnt: Der Initiator und sein provisionsgetriebenes Umfeld.



Wenn du dich für echte Steuervergünstigungen mittels individueller, maßgeschneiderter Lösungen interessierst, kannst du gerne Kontakt aufnehmen.


Wir wissen nicht nur, wie man es nicht macht, sondern tatsächlich erfolgreich Steuern spart.

 
 
 

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