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Nächstes Steuerkonzept abgelehnt

  • 6. Juni
  • 2 Min. Lesezeit

Seit vielen Jahren existiert das Nießbrauchsmodell.


Hierbei überträgt ein Immobilienbesitzer sein Grundstück im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an seine Nachkommen und behält sich gleichzeitig ein Nießbrauchrecht vor. So sichert sich der Eigentümer bei vermieteten Immobilien einen Teil seiner Altersvorsorge, während die Erben von der Wertminderung des Grundstücks, zu der die Nießbrauchsbestellung führt, bei der Schenkungssteuer profitieren.


Und nun?


Der Fall


Eine Eigentümerin von Immobilien hatte diese an ihre Kinder übergeben und sich ein lebenslanges Nießbrauchrecht vorbehalten, das sie durch Vermietung und Verpachtung nutzte. Jahre später verzichtete sie gegen Zahlung einer Entschädigung durch ihre Kinder auf ihr Nießbrauchsrecht. Darüber entbrannte ein Streit mit dem zuständigen Finanzamt bezüglich der steuerlichen Behandlung dieser Entschädigung.


Eigentlich ein Vorgang ohne Steuerpflicht!


In erster Instanz konnte die Ansicht der Finanzverwaltung, dass die Ablöse des Nießbrauchsrechts steuerpflichtig sei, nicht überzeugend dargelegt werden. Das Finanzgericht wies darauf hin, dass in der Entschädigung für das Nießbrauchsrecht kein steuerpflichtiges, privates Veräußerungsgeschäft zu erkennen sei.


Oder vielleicht doch steuerpflichtig?


Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 10. Oktober 2025 unter Aktenzeichen IX R 4/24) war jedoch anderer Meinung, und zwar aus den folgenden Gründen:

◼️ die Frage nach einem privaten Veräußerungsgeschäft stellt sich in diesem Fall nicht, da die Ablöse nicht das Recht entschädigt, sondern die entgangenen zukünftigen Einnahmen, was die Besteuerung nach § 24 EStG statt § 23 EStG ermöglicht,

◼️ die jahrelange Praxis, eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen nur dann zu besteuern, wenn der Steuerpflichtige in einer Druck- oder Zwangssituation handelt, wird zukünftig nicht mehr angewendet.


Folgenschwerste Konsequenzen:


◼️ bei älteren Nießbrauchsmodellen, d. h. Nießbrauchsbestellungen, die vor mehr als 10 Jahren vorgenommen wurden, droht nun die vollständige Besteuerung der Ablöse, während die Entschädigungszahlung für die vor mehr als 10 Jahren bedachten Erben steuerlich irrelevant ist,

◼️ dies zu vermeiden versuchende, teilentgeltliche Übertragungen führen zu Fristen, die bei einer nachfolgenden Veräußerung zu einer Steuerpflicht führen,

◼️ Gestaltungen zur Steuerung der Bemessungsgrundlage bei der Schenkungssteuer müssen also völlig neu gedacht werden.


Ob im unternehmerischen oder privaten Nachfolgebereich, wenn es um hohe Vermögen geht, ist eine Beratung, die unternehmerische, gesellschaftliche und steuerrechtliche Kenntnisse vereint, unerlässlich.


Um Werte zu schützen und böse Überraschungen zu vermeiden.


Bleiben Sie bezüglich der weiteren Entwicklungen am Ball.

 
 
 

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